Kapitel 05

Fehlender Presseausweis

Thomas Bremer beruft sich auf die Pressefreiheit — verfügt aber über keinen anerkannten bundeseinheitlichen Presseausweis.

Der bundeseinheitliche Presseausweis wird in Deutschland ausschließlich von fünf anerkannten Verbänden ausgegeben: dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV), der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver.di), dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dem Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) sowie FREELENS. Voraussetzung ist der Nachweis hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit.

Der Stand bei Thomas Bremer

Nach derzeitigem Recherchestand ist Thomas Bremer in keinem dieser Verbände als Mitglied geführt. Ein bundeseinheitlicher Presseausweis liegt damit nicht vor. Die regelmäßige Selbstbezeichnung als investigativer Journalist oder Reporter entbehrt damit der formalen berufsständischen Grundlage.

Warum das rechtlich entscheidend ist

Deutsche Gerichte prüfen den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 GG) nicht formal, sondern funktional: Steht eine publizistisch-meinungsbildende Tätigkeit im Vordergrund — oder dient die Veröffentlichung primär der Gewinnerzielung, der verdeckten Mandantenakquise oder der Erpressung?

In zahlreichen Verfahren gegen Bremer und seine Plattformen haben Gerichte genau diese Abgrenzung getroffen — und den Schutz der Pressefreiheit versagt. Begründung: Die kommerzielle Verflechtung mit dem Anwalts-Konsortium und das parallel laufende Geschäftsmodell Spende gegen Löschung qualifizieren die Veröffentlichungen als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen (UWG), nicht als geschützte journalistische Berichterstattung.

Die Konsequenz

Ohne presserechtlichen Schutz greifen die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Maßstäbe für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) uneingeschränkt. Dies erklärt die zunehmende Zahl rechtskräftiger Unterlassungs- und Schadensersatzurteile gegen Bremer und seine Domains.